Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
 
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Die Gemeinschaftsmarke (EU-Marke)

Einleitung

Seit dem 01. April 1996 kann eine singuläre Markenanmeldung mit Wirkung für die gesamte Europäische Union auf den Weg gebracht werden. Die europäische Gemeinschaftsmarke bietet einen einheitlichen Markenschutz in allen 27 Mitgliedsstaaten:

Luxemburg, Niederlande, Belgien, Deutschland, Dänemark, Frankreich, Finnland, Großbritannien, Griechenland, Italien, Irland, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden, Zypern, Bulgarien, Slowakische Republik, Slowenien, Estland, Ungarn, Lettland, Littauen, Malta, Polen, Tschechische Republik, Rumänien.

Eigenschaften

1. Einheitlicher Charakter :

Eine Gemeinschaftsmarke kann nur für die gesamte EU registriert, übertragen oder gelöscht werden.

2. Antragsteller:

Natürliche oder juristische Personen, die in den Mitgliedsstaaten der EU oder in den Staaten der Pariser Konvention ihren Sitz oder eine (aktive) Zweitniederlassung haben.

3. Gegenstand der Gemeinschaftsmarke:

Jedes Zeichen, das die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens unterscheidbar darstellt (einschließlich Wörter, Namen, Slogans, Designs, Logos, Verpackungen). Eine einzige Markenanmeldung kann eine beliebige Anzahl an Waren- bzw. Dienstleistungsklassen umfassen.

4. Laufzeit:

10 Jahre unbeschränkt verlängerbar.

5. Rechtsinhalt:

Verhinderung nicht - autorisierter Benutzung der Marke oder einer verwechslungsfähigen ähnlichen Marke für identischen oder ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen oder für jegliche (auch nicht ähnliche) Waren- bzw. Dienstleistungen sofern die entsprechende Marke unlauter Vorteile aus der Gemeinschaftsmarke zieht.

6. Rechtsweg

Verletzungsklagen werden üblicherweise in dem Land erhoben, in dem der Beklagte seinen Sitz hat. Sie können aber auch am Tatort erhoben werden. Zuständig sind sogenannte Gemeinschaftsmarkengerichte (für Niedersachsen: Landgericht Braunschweig). Schadenersatz und andere Ansprüche richten sich allerdings nach dem jeweils nationalen Recht des Gemeinschaftsmarkengerichts. Eine Verletzungsklage am Gericht des Tatortes entfaltet seine Wirkung nur für den betreffenden Staat, während ein Urteil am Sitz des Beklagten für alle Staaten gilt.

7. Übertragung:

Eine Gemeinschaftsmarke kann nur für die gesamte Europäische Union und nur auf solche Personen übertragen werden, die auch eine solche Gemeinschaftsmarke eintragen könnten.

8. Lizenzierung:

Die Gemeinschaftsmarke kann exklusiv oder nicht exklusiv lizenziert werden. Der Umfang einer solchen Lizenzierung ist variabel möglich, d. h. es können nur einige oder alle der Dienstleistungen/Waren sowie die gesamte Europäische Union oder auch nur einzelne Staaten lizenziert werden. Allerdings kann auch die Gemeinschaftsmarke nicht Paralell-Importe verhindern: Sofern die Gemeinschaftsmarke in einen Mitgliedsstaat durch den Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Markt eingeführt wurde, kann sie dort und in der übrigen EU nicht mehr - bezogen auf die eingebrachten Waren/Dienstleistungen - verhindert werden.

9. Löschung, Verfall

Eine registrierte Gemeinschaftsmarke kann aus folgenden Gründen gelöscht werden:

- 5 Jahre Nichtbenutzung;

- Entwicklung zu einer gebräuchlichen (beschreibenden) Bezeichnung (bspw. wäre eine Gemeinschaftswortmarke mit dem Begriff „Laptop“ für tragbare Computer heute mit einer Löschungsklage angreifbar);

- unrechtmäßiger Registrierung (z. B. Bösgläubigkeit des Anmelders, Existenz einer früheren Marke, fehlende Unterscheidbarkeit);

- Entwicklung zur Irreführung bezüglich Art, Beschaffenheit oder geographischer Herkunft.

10. Verwirkung:

Falls ein Inhaber einer früheren Marke nicht innerhalb von 5 Jahren (ab seiner Kenntnis) gegen die Gemeinschaftsmarke vorgeht, kann er grundsätzlich die Gemeinschaftsmarke nicht mehr angreifen, es sei denn er beweist diesbezüglich Bösgläubigkeit des Markeninhaber.

11. Benutzungszwang

Es besteht ein Benutzungszwang innerhalb von 5 Jahren ab Abschluß des Eintragungsverfahrens bzw. die Unterbrechung der Benutzung darf maximal 5 Jahre betragen.

Die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke in irgendeinem Mitgliedsstaat schützt die Registrierung gegenüber einer Löschung wegen Nichtbenutzung für die gesamte EU.

Eintragungsverfahren

1. Verfahrenseinleitung:

Eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung kann beim Gemeinschaftsmarkenamt in Alicante; Spanien oder über die jeweiligen Markenämter der Mitgliedsstaaten (in Deutschland: Patentamt) angebracht werden. Anmelder, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben, können direkt mit dem Gemeinschaftsmarkenamt in Alicante verhandeln. Alle übrigen müssen einen Vertreter benennen.

Auf einen einzigen Anmeldeformular können eine beliebige Anzahl von Waren oder Dienstleistungen bei entsprechender Bezahlung der zusätzlichen Gebühren angegeben werden. Die Grundgebühr deckt bis zu drei Klassen ab. Das Gemeinschaftsmarkenamt akzeptiert auch eigene Definitionen an Waren bzw. Dienstleistungen. Der Anmelder muß weder angeben, daß er die Marke benutzen wird, noch muß er sie zum Zeitpunkt benutzen.

2. Prüfungsverfahren:

Sobald das Gemeinschaftsmarkenamt die Anmeldung erhält, wird die Marke auf ihre Unterscheidungskraft geprüft. In der Regel liegen die Erfordernisse für die benötigte Unterscheidungskraft niedriger als in den meisten Mitgliedsstaaten. Bspw. werden Nachnamen grundsätzlich als unterscheidbar behandelt.

Das Gemeinschaftsmarkenamt recherchiert auch im Bestand der bereits existierenden Gemeinschaftsmarken und übermittelt die Anmeldung zu den nationalen Markenämtern, die eine entsprechende Recherche der vorhandenen nationalen Marken unternehmen wollen. Die einzigen Mitgliedsstaaten, die derzeit nicht eine derartige nationale Recherche unternehmen sind: Frankreich, Deutschland und Italien.

Sobald das Gemeinschaftsmarkenamt seine Untersuchungen abgeschlossen hat und das Ergebnis der nationalen Ämter (die innerhalb drei Monate reagieren müssen) vorliegt, teilt es das Gesamtergebnis dem Anmelder mit.

3. Verfahrensergebnis:

Das Gemeinschaftsmarkenamt kann die Anmeldung nur aufgrund absoluter Gründe (bspw. daß die Marke nicht unterscheidbar ist), nicht jedoch wegen relativer Gründe - insbesondere wegen Verwechslungsgefahr mit bestehenden Gemeinschaftsmarken oder nationalen bzw. internationalen Marken - zurückweisen. Die Ergebnisse der Recherchen dienen lediglich der Information des Anmelders.

Sofern die Anmeldung wegen absoluter Gründe zurückgewiesen wurde, kann der Anmelder Argumente liefern und beweisen, daß die Marke eintragbar ist oder daß sie unterscheidbar geworden ist (durch Benutzung).

Das Gemeinschaftsmarkenamt akzeptiert in der Regel schriftliche Erklärungen. Mündliche Anhörungen sind äußerst selten.

Sobald der Anmelder mitteilt, gegebenenfalls durch eine entsprechend abgeänderte Markenform, daß er seine Anmeldung weiter betreibt, wird die Anmeldung in dem Amtsblatt des Gemeinschaftsmarkenamtes veröffentlicht.

4. Widerspruchsverfahren

Dritte haben die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten gegen die Anmeldung vorzugehen. Ein derartiger Widerspruch kann auf der Grundlage älterer Rechte, wie einer älteren Gemeinschaftsmarke, nationalen Marken oder internationalen Marken bzw. auf einer älteren Nutzung begründet werden. So kann bspw. der Inhaber einer älteren deutschen oder französischen nationalen Marke erfolgreich eine Gemeinschaftsmarke insgesamt verhindern.

Wegen der großen Anzahl nationaler Rechte, die bereits in den Mitgliedsstaaten bestehen, und weil das Gemeinschaftsmarkenamt die Markenanmeldung nicht selbst wegen älterer Rechte zurückweisen darf, werden zahlreiche Einsprüche erhoben. Insoweit haben die Anmelder stets zwei Monate Zeit, um ihre gemeinschaftsweite Anmeldung weiter zu verfolgen oder anderweitig zu verfahren.

Diese Phase ist von besonderer Bedeutung für den Anmelder.

- Sie erlaubt dem Anmelder, Verträge mit Einsprechenden zu schließen und

- falls ein Anmelder oder Widerspruchsführer innerhalb dieser zweimonatigen Periode seinen Antrag zurückzieht, fallen hierdurch keine zusätzlichen Widerspruchskosten an (sonst trägt in allen zweiseitigen Verfahren der Unterlegene die gesamten Kosten).

Überdies können interessierte Dritte (nicht nur Inhaber von älteren Rechten), z. B. Verbraucherverbände, eine Überwachung bestimmter Gemeinschaftsmarkenanmeldungen beantragen.

Sprache

Die Anmeldung kann in jeder offiziellen EU-Sprache gestellt werden. Dabei muß allerdings eine weitere Sprache angegeben werden, die eine der Arbeitssprache des Gemeinschaftsmarkenamtes ist. Diese Arbeitssprachen sind: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch. Damit sind zahlreiche Permutationen möglich, z.B.:

- Unternehmen A stellt einen Antrag in Deutsch und gibt als zweite Sprache Englisch an.

- Unternehmen B stellt einen Antrag auf Portugiesisch und gibt als zweite Sprache Englisch an.

Im ersten Beispiel kann ein Gegner problemlos sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache Widerspruch erheben, da beide Sprachen offizielle Sprachen sind. Wählt der Gegner Englisch, wird Englisch die Sprache des Widerspruchsverfahrens. Im zweiten Beispiel ist Portugiesisch keine offizielle Arbeitssprache, so daß etwaige Gegner ihren Widerspruch in Englisch einreichen müssen. Englisch wird daher zwangsläufig die Sprache der Widerspruchsverfahren.

Sofern ein Gegner das Widerspruchsverfahren nicht in einer der beiden angegebenen Sprachen betreiben möchte, kann er irgendeine andere Arbeitssprache wählen. Er muß dann selbst sicherstellen, daß alle Dokumente in diese Arbeitssprache übersetzt werden, und er muß sämtliche Übersetzungskosten tragen. Der Anmelder muß selbst im Fall des Unterliegens diese Übersetzungskosten nicht tragen. Das Gemeinschaftsmarkenamt hat auf der Basis der bisherigen Basis der Anmeldungen angegeben, daß Englisch nicht die häufigste Anmeldersprache ist, jedoch die häufigste Zweitsprache darstellt.

Wir verwenden üblicherweise als Anmeldesprache Deutsch und als Zweitsprache Englisch.

Übertragung

Sofern eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung oder Registrierung zurückgewiesen oder sonst für Unwirksam erklärt worden ist, hat der Anmelder die Möglichkeit, die Gemeinschaftsmarke in eine Reihe von nationalen Markenanmeldungen zu übertragen. Bei dieser Übertragung wird das Antragsdatum seiner Gemeinschaftsmarke beibehalten. Allerdings wird eine Übertragungsgebühr gegenüber dem Gemeinschaftsmarkenamt und die entsprechenden Gebühren der jeweiligen nationalen Markenämter zur Entstehung gebracht. Überdies existiert keine Garantie, daß die nationalen Anmeldungen erfolgreich sein werden, der einzige Vorteil des Anmelders liegt darin, daß er sein Prioritätsdatum nicht verliert.

Gebühren

Einer der vorrangig interessanten Eigenschaften des Gemeinschaftsmarkensystems ist dessen Gebührenstruktur. Sämtliche offiziellen Gebühren müssen in EURO bezahlt werden. Im wesentlichen sind die Gesamtgebühren für eine gemeinschaftsweite Anmeldung über das Gemeinschaftsmarkenamt in der Höhe etwa vergleichbar mit jeweils nationalen Anmeldungen in höchstens 4 oder 5 Mitgliedsstaaten.

 

Tätigkeit

Anmeldegebühr einschl. 3 Klassen

je zusätzlicher Klasse

Registrierungs-gebühr einschl. 3 Klassen

je weiterer Klasse

E

750

150

850

150

Tätigkeit

Erneuerungsgebühr einschl.

3 Klassen

je zusätzlicher Klasse

Widerspruchsgebühr

Übertragung

E

1.500

400

350

gebührenfrei

Vorteile des Gemeinschaftsmarkensystems

Die Gebührenstruktur ist sehr attraktiv, sowohl hinsichtlich der offiziellen Gebühren als auch der Anwaltsgebühren (letztere durch erhebliche Reduktion der erforderlichen Anzahl an benötigten Rechtsanwälten).

Das Verfahren gestaltet sich aufgrund des einheitlichen Charakters der Gemeinschaftsmarke sowohl hinsichtlich der Anmeldung als auch der übrigen Vorgehensweisen als sehr einfach.

Die Benutzung in einem einzigen Mitgliedsstaat schützt die Gemeinschaftsmarke in der gesamten EU vor Löschung wegen Nichtbenutzung. Die Möglichkeit, die Gemeinschaftsmarke in nationale Marken umzuwandeln bietet eine gewisse Flexibilität.

Durch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung können unter Umständen sonst vorhandene Freiräume abgedeckt werden: Ein Anmelder kann durch die Gemeinschaftsmarke in einem der Mitgliedsstaaten einen Markenschutz erlangen, obwohl dies an sich über den nationalen Anmeldeweg wegen der Strenge der nationalen Behörden nicht möglich gewesen wäre (kritische Länder sind: England und Irland wegen strenger Anforderung an die Unterscheidungskraft; Spanien wegen des strengen Verfahrens hinsichtlich älterer Rechte; oder die Skandinavischen Staaten wegen ihrer Praxis Markenanmeldungen deshalb zurückzuweisen, weil vergleichbare Familien oder Firmennamen existieren).

Überdies ist das Gemeinschaftsmarkensystem benutzerfreundlich. Bspw. können Anmeldungen oder die nachfolgende Korrespondenz auch per Fax oder E-mail betrieben werden.

Zusammenfassung

Das Gemeinschaftsmarkensystem wurde zu Beginn heftig kritisiert und eine unüberschaubare Skepsis der proffessionellen Praktiker bestand insbesondere wegen der potentiell hohen Anzahl an Einsprüchen. Inzwischen haben sich diese Kritiken und Skeptiken weitgehend verflüchtigt:. Der einfache und preisgünstige Weg, und die deutlich einfachere Verwaltung der staatenübergreifenden Gemeinschaftsmarke, sondern auch die sonstige Einheitlichkeit der Gemeinschaftsmarke hat die Industrie und juristischen Praktiker von deren Konzept inzwischen überzeugt.

Aber selbst diejenigen, die nach wie vor keine Gemeinschaftsmarke anmelden wollen, jedoch nationale Marken halten, müssen zumindest die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen überwachen. Bisher konnten Rechtsinhaber älterer Rechte allein die nationalen Behörden, also bspw. das Deutsche Patentamt und dessen Tätigkeit im Bereich nationaler Markenanmeldungen überwachen und selbst ohne Überwachung gegen Rechtsverletzungen auf nahezu unbestimmte Zeit vorgehen. Nunmehr jedoch, unter dem Gemeinschaftsmarkensystem, muß der Inhaber einer nationalen Marke auch die Gemeinschaftsmarken überwachen, da er ansonsten nach fünf Jahren „Toleranz“ nicht mehr gegen eine identische oder ähnliche Gemeinschaftsmarken vorgehen kann.

 

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