|  |  | | OLG Stuttgart vom 15.10.1999 – 2 U 52/99 – “Vanity-Nummer”1. Ein Rechtsanwalt betreibt eine unsachliche und daher unzulässige Werbung, wenn er sich einer für den Anrufer entgeltfreien bundesweit nur einmal vergebenen Telefonnummer mit Buchstabenwahl (sog. Vanity-Nr.) mit dem Begriff Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei oder Rechtsanwaltskanzlei bedient.2. Die Deutsche Telekom AG kann als Störer nach § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie einem Rechtsanwalt eine solche Nummer vergibt, für ihn die Zuteilung einer solchen Nummer bei der Regulierungsbehörde beantragt oder für die Vergabe einer solchen Nummer an einen Rechtsanwalt wird.3. Die auf Vorbereitungshandlungen beruhende Begehungsgefahr kann nicht durch die bloße Unterlassungserklärung beseitigt werden, wenn im Prozess zu den Vorbereitungshandlungen unrichtige Angaben gemacht worden sind. |
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