Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
 
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.11.2004 - 1 BVR 1306/02 - (ad-acta.de - Domainrecht - Art. 14 Grundgesetz (GG) - Eigentumsgarantie)

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 - I ZR 279/01 -,

b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 - 27 U 19/01 -,

c) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. November 2000 - 2 a O 192/00 -

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier, den Richter Steiner und die Richterin Hohmann-Dennhardt gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 2004 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit um die Verwendung einer Internet-Domain-Adresse.

Die Beschwerdeführerin betätigte sich auf dem Gebiet der EDV- und Online-Dienstleistungen. Sie ließ für sich bei der Vergabestelle für Internetadressen DENIC e.G. mehrere Tausend Domain-Namen registrieren, darunter seit April 1997 auch "ad-acta.de". Eine eigene Homepage unter dieser Adresse hatte die Beschwerdeführerin bis zum Beginn des Ausgangsverfahrens im Jahr 2000 nicht geschaltet. Nach ihrer Darstellung sollten sämtliche Domains in einen - jedenfalls damals noch im Aufbau befindlichen - "Internet-Führer" einfließen.

Klägerin des Ausgangsverfahrens war die "ad-acta Datenschutz und Recycling GmbH", die sich mit der Akten- und Datenträgervernichtung beschäftigte und sich durch das Verhalten der Beschwerdeführerin unter anderem in ihrem Kennzeichenrecht verletzt sah. Sie nahm daher die Beschwerdeführerin in Anspruch, es zu unterlassen, "ad-acta.de" als Domain-Namen im Internet für eine Homepage zu reservieren oder zu benutzen. Außerdem verlangte sie Einwilligung in die Löschung des Domain-Namens. Das Landgericht gab der Klage statt, Berufung und Revision der Beschwerdeführerin blieben erfolglos.

Mit ihrer fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22, 24 ff.).

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht gegeben. Die mit dem grundrechtlichen Eigentumsschutz für Domain-Inhaber zu sammenhängenden Fragen lassen sich (wie nachfolgend unter 2 a ausgeführt) anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 14 GG beantworten.

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht, weil die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzen.

a) Die Beschwerdeführerin kann zwar geltend machen, in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen zu sein, weil ihr aus dem Vertragsschluss mit der DENIC e.G. folgendes Nutzungsrecht an der Domain eine eigentumsfähige Position in diesem Sinne darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören zum Eigentum nach Art. 14 GG auch die auf dem Abschluss von Verträgen beruhenden, obligatorischen Forderungen. Schuldrechtliche Ansprüche sind zwar nur gegen den jeweiligen Vertragspartner gerichtet, jedoch dem For­derungsinhaber ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache (vgl. zum Beispiel BVerfGE 45, 142, 179).

Entgegen vereinzelten Literaturstimmen (Koos, MMR 2004, S. 359, 360 ff.; wohl auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, 3 Rn. 301) erwirbt der Inhaber hingegen weder das Eigentum an der Internet-Adresse selbst noch ein sonstiges absolutes Recht an der Domain, welches ähnlich der Inhaberschaft an einem Imma­terialgüterrecht verdinglicht wäre. Vielmehr erhält er als Ge­genleistung für die an die DENIC e.G. zu zahlende Vergütung das Recht, für seine IP-Adresse eine bestimmte Domain zu verwenden - und damit ein relativ wirkendes, vertragliches Nutzungsrecht, wobei die unbestimmte Vertragsdauer verbunden mit den vorgese­henen Kündigungsmöglichkeiten auf den Charakter des Rechtsver­hältnisses als Dauerschuldverhältnis hinweisen (vgl. Viefhus, MMR 2000, S. 286, 287; Kort, DB 2001, S. 249, 254; Kaze­mi/Leopold, MMR 2004, S. 287 290; Nowrot, Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz von Internet-Domains, 2002, S. 9). Dieses Nutzungsrecht stellt einen rechtlich geschützten Vermögenswert dar (vgl. Plaß, WRP 2000, S. 1077, 1079; Viefhus, aaO; Kazemi/Leopold, aaO; Nowrot, aa0 S. 14). Es ist dem Inhaber der Domain ebenso ausschließlich zugewiesen wie Eigentum an einer Sache. Die Berechtigung der DENIC e.G., den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, steht der Qualifizierung des vertraglichen Nutzungsanspruchs als verfassungsrechtlich geschütztes Eigentum nicht entgegen (vgl. BVerfGE 89, 1 7 zum Besitzrecht des Mieters), sondern begrenzt lediglich den Umfang des Rechts (vgl. BGHZ 123, 166, 169).

Unabhängig von diesem dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz zugänglichen Nutzungsrecht kann dem Inhaber einer Internet-Domain an der die Second Level Domain bildenden Zeichenfolge eine marken- oder kennzeichenrechtlich begründete Rechtsstellung zukommen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihrerseits grundsätzlich gleichfalls vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst sein kann (vgl. BVerfGE 51, 193, 216 ff.; 78, 58, 71 ff.; vgl. weiter Kazemi/Leopold, aa0 289 f.; Nowrot, aa0 S. 11 ff.). Im Ausgangsfall macht die Beschwerdeführerin ein derartiges Marken­oder Kennzeichenrecht an der Zeichenfolge "ad-acta" allerdings nicht substantiiert geltend.

b) Inhalt und Schranken des Eigentums werden aber gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt. Unter einer Inhalts- und Schrankenbestimmung versteht das Grundgesetz die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber für solche Rechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (vgl. BVerfGE 58, 300 <330>; 72, 66 <76>). Die im Ausgangsverfahren entscheidungserheblichen Vorschriften der § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG, die einem Marken- bzw. Kennzeicheninhaber Unterlassungsansprüche gegen denjenigen einräumen, der durch Marken- beziehungsweise Kennzeichengebrauch seine Interessen verletzt, stellen eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung dar.

c) Dem entsprechend greift die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch nicht die gesetzlichen Bestimmungen, sondern ausschließlich die in den Entscheidungen der Fachge richte vorgenommene (nach ihrer Ansicht zu weit reichende) Aus­legung und Anwendung der Normen an. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind allein Sache der dafür zuständigen Ge­richte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85, 92). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Einzelfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1, 9 f. m.w.N.).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat sich ausführlich mit der für § 15 Abs. 2 MarkenG entscheidenden Frage der Verwechslungsgefahr befasst und ihr vorliegen mit nachvollziehbaren Erwägungen bejaht. Irgendwelche - auch nur einfachrechtlichen - Fehler werden insoweit weder von der Verfassungsbeschwerde behauptet noch sind sie anderweitig ersichtlich.

Auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken trifft, dass die Fachgerichte der Beschwerdeführerin als Maßnahme zur Beseitigung der aktuellen Störung aufgegeben haben, in die Löschung der Domain gegenüber der DENIC e.G. einzuwilligen. Fehler, die auf eine grundsätzliche Verkennung des für das obligatorische Nutzungsrecht der Beschwerdeführerin bestehenden Eigentumsschutzes schließen lassen, sind auch in diesem Punkt nicht festzustellen. Die Löschung war zur Beseitigung der marken­rechtlichen Störung geeignet - was die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Weniger einschneidende Maßnahmen, die dem berechtigten Interesse der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Rechtsinhaberin vollständig gerecht werden könnten, sind nicht gegeben. Insbesondere ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass zum Beispiel durch Hinweise auf einer von der Beschwerdeführerin betriebenen Internet-Seite die Verwechslungsgefahr in ausreichendem Umfang ausgeräumt werden könnte. Die von der Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung "Vossius" des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, S. 2096 ff.) betraf das Recht der Gleichnamigen. Die Besonderheiten des zwischen diesen bestehenden Rücksichtnahmegebots sind aber auf das hier zu beurteilende Verhältnis zwischen der Kennzeicheninhaberin einerseits und der Inhaberin des obligatorischen Rechts zur Domainnutzung andererseits nicht übertragbar.

d) Auch unter dem Gesichtspunkt des von der Beschwerdeführerin angeführten Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs durch Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nichts ande res. Es kann dabei dahinstehen, ob und inwieweit die Eigentums­garantie den Gewerbebetrieb als tatsächliche Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen und Rech­te erfasst (vgl. zu dieser bislang in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassenen Frage zum Beispiel BVerfGE 51, 193 221 f.). Denn die Beschwerdeführerin legt schon nicht dar, inwiefern der Verlust dieser einen Domain angesichts der Anzahl der für sie registrierten Internetadressen tatsächlich die Substanz ihres Betriebes berührt. Im Übrigen hält sie derzeit im Internet unter der Adresse "adacta.de" im Rahmen ihres Internetführers Informationen bereit. Dass sie die Variante mit Bindestrich ("ad-acta.de") nicht mehr nutzen kann, erscheint darum als eine für die Aufrechterhaltung ihres funktionierenden Geschäftsbetriebes nicht erhebliche Beeinträchtigung.

3. Von einer Begründung der fehlenden Erfolgsaussicht hinsichtlich der weiteren mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar

 

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