|  |  | | OLG Hamburg vom 06.05.1999 – 3 U 246/98 – “Gesammelte Börsendaten”1. Gesammelte Börsendaten über die erwartete Dividende und das erwartete Ergebnis deutscher Aktien, die auf individuellen Bewertungen und Berechnungen von Wirtschaftsfaktoren durch fachkundige Börsenanalysten beruhen, sind nicht als Sammelwerk geschützt, wenn weder die Auswahl noch die Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 Urhebergesetz sind, dass gilt auch für Datenbankwerke (§ 4 Abs. 2 Urhebergesetz). Die einzelnen Daten sind insoweit nicht geschützt, sie müssten eigenen Werkcharakter haben.2. Solche ziffernmäßigen Einzeldaten über die erwartete Dividende und das erwartete Ergebnis deutscher Aktien haben als bloße Zahlen keinen urheberrechtlichen Werkcharakter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Urhebergesetz), sie sind aber als individuelle gutachterliche Leistungen von wettbewerblicher Eigenart und einem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 1 UWG) zugänglich. |
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