Rechtsanwalt Michael Horak, Dipl.-Ing. (Elektrotechnik), LL.M. (Europarecht)
 
  Muster   Gesetze   IP-Gerichte   Urteile   Kontakt   Vollmacht   Impressum   Links   Blog   AGB

 

  Überblick   Rechtsgebiete   IP - Rechte   Patentschutz   Markenschutz   Designschutz   Lizenzrecht   EDV-Recht   Medienrecht   Kartellrecht
  Patentrecht   Know-How   Sortenschutzrecht   Gebrauchsmusterrecht   Geschmacksmusterrecht   Markenrecht   Domainrecht   Urheberrecht   Verlagsrecht   Musikrecht

Patent anmelden Marke schützen lassen Anwalt Fachanwalt Domain Design schützen Wettbewerbsrecht Kartellrecht Lizenzrecht Medienrecht IT-Recht TK-recht Lebensmittelrecht Kanzlei  Patentanmeldung geschmacksmusteranmeldung arbeitnehmererfinergesetz domainrecht udrp adr verfahren

markenanmeldung-patentanmeldung-wettbewerbsrecht gebrauchsmusteranmeldung geschmackmusteranmeldung europäische Anmeldung internationale anmeldung internationale registrierung München Genf Berlin anwalt Köln Stuttgart Frankfurt Hamburg Lübeck Hildesheim Celle Kassel Oldenburg Osnabrück Bielefeld Magdeburg Leipzig Dresden Nürnberg Ausgburg Karlsruhe Mannheim Tübingen Ulm Mainz Fachanwalt IP iprecht-markenanmeldung-markenrecht-patentrecht-patentanmeldung-anwalt-fachanwalt-hannover-stuttgart-berlin-muenchen-english-iprechtler-it-recht  halbleiterschutz halbleiterrecht ic recht topografienschutz schutz von halbleitertopografien fachanwalt know-how-recht urheberrecht musikrecht filmrecht fernsehrecht fachanwalt

markenschutz-namensschutz-patentschutz designschutz anwalt gebrauchsmusterschutz patent gebrauchsmuster anwalt erfinder design geschmacksmuster marke anwalt eu-marke eu-patent europaweiter schutz europäisches patentamt epo epa anwalt vertreter Deutschland kosten markenschutz internationale markenanmeldung lizenzrecht edv-recht computerrecht it-recht internetrecht softwarerecht kanzlei anwalt rechtsanwalt medienrecht verlagsrecht recht am eigenen bild  wettbewerbsrecht kartellrecht vergleichende werbung werberecht

vertragsrecht-mustervertrag-lizenzvertrag-agb Lizenzrecht Anwalt Urheberrecht Künstlerrecht KUG Recht am eigenen Bild Medienrecht Presserecht anwalt Softwarerecht geistige Schutzrecht Rechtsanwalt lebensmittelrecht anwalt apothekenrecht arzneimittelrecht telekommunikationsrecht handelsrecht gesellschaftsrecht aktienrecht gmbh-recht ug-recht gründung gründen gründerrecht gmbh gründen anwalt aktiengesellschaft gründen anwalt gesellschaft gründen grb-recht partnerschaftsrecht vereinsrecht ohg-recht kg-recht  internationales recht markenrecht ir eu-markenrecht internationales urheberrecht europarecht technikrecht vergaberecht wirtschaftsstrafrecht  musterklauseln musterverträge anwalt patentübertragsungsvertrag beratungsvertrag agenturvertrag

  IT-Recht   Datenschutzrecht   TK-Recht   Internationales Recht   Lebensmittelrecht   Apothekenrecht   Arzneimittelrecht   Energierecht   Technikrecht   Vergaberecht

 

 

 

 

>Start >Überblick >Urteile >Wettbewerbsrecht >BGH-Vertragsstrafeversprechen
 
Start
IP - Rechte
Patentrecht
Markenrecht-international
Urheberrecht-international
Wettbewerbsrecht
Lebensmittelrecht
Arzneimittelrecht
EDV-Recht
Domainrecht
Softwarerecht
Internetrecht
Vergaberecht
Medienrecht
TK-Recht
Verlagsrecht
Lizenzrecht
Kartellrecht
Energierecht
Abmahnung
Vollmacht
Kanzlei
AGB

BGH, Urt. v. 18.5.2006 - I ZR 32/03 (OLG Köln) - Vertragsstrafeversprechen

Das Zustandekommen und die Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Vertragsstrafevereinbarung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Das Versprechen einer Vertragsstrafe bezieht sich grundsätzlich nicht auf Handlungen, die der Schuldner vor dem Zustandekommen der Vereinbarung begangen hat.
 

Tatbestand:

Die Parteien stehen als Anbieter von Internet-Zugängen miteinander im Wettbewerb.

Die Beklagte warb im Sommer 2001 für den von ihr angebotenen DSL-Zugang mit der unrichtigen Behauptung, dieser weise eine Übertragungsgeschwindigkeit von 1024 kbit/s auf. Mit Schreiben vom 2.Juli 2001 mahnte die Klägerin die Beklagte deswegen unter Beifügung des Entwurfs einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Die Beklagte gab am 5.Juli 2001 eine Unterlassungserklärung ab. Sie verwendete dabei aber nicht den von der Klägerin vorgeschlagenen, sondern einen von ihr selbst neu formulierten Text. Dieser unterschied sich von dem Entwurf der Klägerin u.a. durch eine niedrigere Vertragsstrafe und den Vorbehalt von Aufbrauchsfristen für verschiedene Medien. Auf telefonische Nachfragen der Beklagten vom 6. und 11.Juli 2001 erklärte der anwaltliche Vertreter der Klägerin, diese habe noch nicht über die Annahme der Unterlassungserklärung entschieden. Mit Schreiben vom 11.Juli 2001 nahm die Klägerin diese dann an.

In der Zwischenzeit war in der Ausgabe des K. Stadtanzeigers vom 7./8.Juli 2001 eine weitere Anzeige der Beklagten erschienen, in der die von der Klägerin beanstandete unrichtige Aussage erneut enthalten war.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Unterlassungsvertrag zwischen den Parteien sei bereits am 5.Juli 2001 zustande gekommen, so dass die darin enthaltene Vertragsstrafe durch die Anzeige vom 7./8.Juli 2001 verwirkt sei. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil sie das Erscheinen der Anzeige hätte verhindern können.

Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 5164,05 . in Anspruch genommen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug erfolglosen Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben (OLGR Köln 2003, 150).

Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Klage für im Wesentlichen begründet erachtet und hierzu ausgeführt:

Der Unterlassungsvertrag sei zwar erst mit der Annahmeerklärung der Klägerin am 11.Juli 2001 zustande gekommen. Die inhaltlich von der Vorgabe der Klägerin deutlich abweichende Erklärung der Beklagten vom 5.Juli 2001 habe gem. §150 Abs.2 BGB einen neuen Antrag dargestellt, den die Klägerin nicht nach §151 BGB angenommen habe.

Der Vertrag sei jedoch nach seinem Wortlaut und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dahin auszulegen, dass sich die Beklagte bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe ihrer Erklärung am 5.Juli 2001 strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet habe. Die Beklagte habe ihre Unterlassungspflicht auch schuldhaft verletzt, weil sie vor Abgabe der Unterlassungserklärung nicht sichergestellt habe, dass die betreffende Anzeige nicht mehr erscheinen würde.

II.Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Unterlassungsvertrag erst am 11.Juli 2001 zustande gekommen ist. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertrags, nach der die Vertragsstrafe auch bei vor dem 11.Juli 2001 begangenen Verstößen verwirkt sein sollte.

1.Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Erscheinens der zweiten Anzeige am 7./8.Juli 2001 zwischen den Parteien noch keine Vertragsstrafevereinbarung bestanden hat. Der Vertrag ist erst am 11.Juli 2001 geschlossen worden.

a)Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erklärung des Schuldners begründet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner voraus. Für das Zustandekommen eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Vorschriften über Vertragsschlüsse (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8.Aufl., Kap.20 Rz.7f.; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearb. 2004, §339 Rz.20f. m.w.N.; a.A. Köhler, in: Festschrift Gernhuber, 1993, S.207ff.). Dem Anspruchsteller bleibt es grundsätzlich unbenommen, seinen Unterlassungsanspruch gegebenenfalls im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchzusetzen, wenn der Schuldner nach Zugang der Abmahnung die Abgabe einer die Wiederholungsgefahr beseitigenden Unterlassungserklärung verzögert.

b)Durch Abgabe ihrer neu formulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Beklagte das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags abgelehnt und zugleich ein neues Angebot abgegeben (§150 Abs.2 BGB).

c)Nicht zu entscheiden ist im Streitfall die Frage, ob die Beklagte bei ihrem neuen Angebot gem. §151 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat. Denn auch dann wäre ein nach außen hervortretendes Verhalten des Empfängers erforderlich gewesen, aus dem der Annahmewille unzweideutig hervorging (BGHZ 74, 352, 356; BGHZ 111, 97, 101 = ZIP 1990, 566, 567, dazu EWiR 1990, 439 (Parthe); BGH, Urt. v. 10.2.2000 … IX ZR 397/98, ZIP 2000, 576 = ZfIR 2000, 865 = NJW 2000, 1563, dazu EWiR 2000, 619 (Büchler)). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die Unterlassungserklärung der Beklagten aber erst am 11.Juli 2001 angenommen.

2.Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Unterlassungsvertrags.

a)Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass Unterlassungsverträge nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen sind. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 … I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 … Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13, 16 = ZIP 1993, 292, 293 … Fortsetzungszusammenhang, dazu EWiR 1993, 211 (Oellers); BGH, Urt. v. 17.7.1997 … I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 … Sekundenschnell; BGHZ 146, 318, 322 … Trainingsvertrag).

b)Demgegenüber findet die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vereinbarte Vertragsstrafe habe rückwirkend auch den am 7./8.Juli 2001 begangenen Verstoß erfassen sollen, weder im Wortlaut der Vereinbarung noch in der Interessenlage der Parteien eine Stütze. Sie widerspricht insbesondere dem Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (vgl. BGHZ 150, 32, 39 … Unikatrahmen; BGH, Urt. v. 25.4.2002 … I ZR 296/99, GRUR 2002, 824 = WRP 2002, 824 … Teilunterwerfung). Der Senat kann den Unterlassungsvertrag insoweit anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Parteivorbringens selbst entsprechend auslegen.

aa)Richtig ist allerdings, dass die vom Schuldner abgegebene einseitige strafbewehrte Unterlassungserklärung, wenn sie ernsthaft ist und auch inhaltlich den an eine solche Erklärung zu stellenden Anforderungen entspricht, die Wiederholungsgefahr unabhängig von einer Annahmeerklärung des Gläubigers und daher gegebenenfalls auch schon vor einer solchen entfallen lässt (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1995 … I ZR 212/93, ZIP 1996, 246 = GRUR 1996, 290, 292 = WRP 1996, 199 m.w.N. … Wegfall der Wiederholungsgefahr I, dazu EWiR 1996, 281 (Gloy)). Ansprüche aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe kann der Gläubiger aber grundsätzlich allein für ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses begangene Verstöße geltend machen (BGH, Urt. v. 10.10.1991 … I ZR 147/89, GRUR 1993, 34, 37 = WRP 1992, 160 … Bedienungsanweisung; Ahrens/Schulte, Der Wettbewerbsprozess, 5.Aufl., Kap.10 Rz.15; Staudinger/Rieble, aaO, §339 Rz.20f.). Dass die Parteien im Streitfall davon abweichend die rückwirkende Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe bereits ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Vertragsangebots durch die Beklagte gewollt haben, ist weder dem Wortlaut der getroffenen Vereinbarung noch der vorangegangenen Korrespondenz zu entnehmen.

bb)Aus der Sicht des Schuldners soll eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsverpflichtung sicherstellen, dass für von ihr erfasste Handlungen weder eine Wiederholungsgefahr noch eine Erstbegehungsgefahr besteht. Aus der Sicht des Gläubigers geht es in erster Linie um die Sicherung seines als schutzwürdig angesehenen Interesses am Unterbleiben weiterer Zuwiderhandlungen. Außerdem dient die strafbewehrte Unterlassungserklärung aus der Sicht des Gläubigers dazu, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es wird deshalb im Allgemeinen weder dem Interesse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners entsprechen, durch die Unterlassungsverpflichtung schlechter gestellt zu werden als durch ein entsprechendes Urteil (vgl. BGHZ 146, 318, 325f. … Trainingsvertrag).

cc)Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung wird dem nicht gerecht. Sie stellt den Schuldner vielmehr schlechter als im Falle der Erwirkung eines Unterlassungstitels. Der Umstand, dass der Schuldner während der Vertragsverhandlungen sein als unlauter angesehenes Wettbewerbsverhalten fortsetzen kann, ohne von der geforderten Vertragsstrafe getroffen zu werden, liegt in der Natur der Sache. Insoweit würde auch eine Unterlassungsklage keine schnellere Abhilfe schaffen (vgl. Staudinger/Rieble, aaO, §339 Rz.21). Zu Recht weist die Revision zudem darauf hin, dass es die Klägerin in der Hand hatte, wie schnell sie das Angebot der Beklagten annahm. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin dadurch in dem Zeitraum bis zum Zustandekommen der Unterlassungsvereinbarung auch nicht etwa rechtlos gestellt. Zwar war nach dem vorstehend Ausgeführten die Wiederholungsgefahr für den ursprünglichen Unterlassungsanspruch entfallen. Jedoch begründete der erneute Verstoß einen neuen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, den die Klägerin hätte geltend machen können (vgl. BGHZ 130, 288, 294 = ZIP 1995, 1442, 1444 … Kurze Verjährungsfrist, dazu EWiR 1995, 1027 (Knöpfle); BGH, Urt. v. 23.10.1997 … I ZR 98/95, GRUR 1998, 1043, 1044 = WRP 1998, 294 … GS-Zeichen).

3.Da aus den vorstehend dargelegten Gründen bereits kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vertragsstrafe besteht, braucht nicht entschieden zu werden, ob die gegen die Bejahung eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten gerichteten Rügen der Revision ebenfalls durchgreifen.

III.Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten hin aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

it law patent agent europe ip law firm european law european ip lawyer law firm patent lawyer attorney patent trade mark lawyer trade name attorney european trademark attorney  at law trademark agent patent agent agency european law English  Fachkanzlei-Köln-Anwalt-Hamburg-Markennamen-Dresden-iprecht-Leipzig-bundessortenschutzamt hannover anwalt Hildesheim fachanwalt celle energierechtsanwalt Göttingen-lizenzrecht Celle rechtsanwalt vertragsrecht -Onsabrück anwalt lizenzvertragsrecht -Oldenburg-fachanwalt Kiel-patentrecht anwalt ip Lübeck-Anwalt fachkanzlei stuttgart fachanwalr für gewerblichen rechtsschutz urheberrecht und medienrecht patentgesetz markengesetz urhebergesetz arbeitnehmererfindergesetz uwg preisangabenverordnung heilmittelwerbegesetz lfgb telemediengesetz anwalt unterlassungsklagengesetz kunsturhg geschmacksmustergesetz verlagsgesetz grundgesetz anwalt  autoren-vergütungsregeln buchpreisbindungsgesetz nahrungsmittelgesetz markenverordnung makrenklasseneinteilung textilkennzeichnungsgesetz  apothekenbetriebsordnung bundesdatenschutzgesetz Deutsch

 anwalt-ip recht gewerblicher rechtsschutz fachanwalt urheberrecht medienrecht anwalt marke anwalt patent design anwalt markenanwalt designanwalt technikrecht anwalt it-recht anwalt Ankam Berlin Hamburg München Köln Frankfurt Stuttgart Dortmund Düsseldorf Essen Bremen Hannover Leipzig Dresden Nürnberg Duisburg Bochum Bielefeld Wuppertal Bonn Mannheim Karlsruhe Wiesbaden Münster Augsburg Gelsenkirchen Aachen Mönchengladbach Braunschweig Chemnitz Krefeld Halle Magdeburg Freiburg  anwalt kanzlei iprechte ip-anwalt drucken | markenrecht-ip-recht-patentrecht lebensmittelrecht arzneimittelrecht Oberhausen anwalt Lübeck markenrecht Erfurt fachkanzlei Rostock rechtsanwalt Mainz fachanwalt Kassel anwalt marke Hagen markenrecht Hamm patentverletzung Saarbrücken patentanmeldung Herne patent schützen Ludwigshafen domainrecht Osnabrück abmahnung Solingen unterlassungserklärung kanzlei Leverkusen energierecht Oldenburg anwalt telekommunikationsrecht Potsdam it-recht anwalt kanzlei Neuss iprecht Heidelberg ip anwalt Paderborn markenrecht markenverletzung Darmstadt geschmackmuster anmelden Regensburg filmrecht Würzburg urheberrecht markenrecht anwalt entscheidung Ingolstadt wettbewerbsrecht Heilbronn europarecht fachanwalt Ulm gesellschaftsrecht anwalt handelsrecht Göttingen recht am eigenen bild Wolfsburg fotorecht anwalt Recklinghausen modellrecht künstleragenturrecht agenturvertrag anwalt anwalt gesundheitsrecht anwalt energierecht energiewirtschaftsrecht technikrecht technikanwalt patent marke design domain erfindung markenanwalt designanwalt geschmackmusteranwalt gebrauchsmusteranwalt markenportfolio portfolioanalyse speichern | technikrecht-medienrecht fachanwalt patent Pforzheim recherchen markenrecherchen markenüberwachungen Offenbach anwalt schutzrechtsrecherchen Bottrop anwalt Bremerhafen fachanwalt Fürth rechtsberatung Remscheid internationales recht Reutlingen fachkanzlei ip Moers rechtsanwalt Koblenz anwaltskanzlei multimediarecht werberecht Erlangen Trier Salzgitter Siegen Jena Hildesheim Cottbus Gera Wilhelmshaven Delmenhorst abmahnung anwalt abmahnschreiben nebst unterlassungserklärung fristsetzung fachanwalt wettbewerbsrecht Markenverletzung einstweilige Verfügung Recht am eigenen Bild telekommunikationsrecht telekommunikationsanwalt zurück | iprechtler-markenrechtler-patentrechtler designrechtler gebrauchsmusterrechtler Lüneburg bgh anwalt Hameln eugh entscheidung Wolfenbüttel markenschutz Nordhorn patentschutz Cuxhaven designschutz anwalt Emden anwalt kosten Lingen rechtsanwalt Peine sortenschutz Melle saatgut anwalt  Stade patentrecht anwalt Goslar sorte schützen Neustadt sortenschutzamt anwalt wettbewerbsrechtler technikrechtler ernergierechtler Zürich Genf Bern Basel Lausanne Winterthur St Gallen Luzern Lugano Biel Thun musikrechtler urheberrechtler domainrechtler Schaffhausen Chur Wien Graz Linz Innsbruck Salzburg Klagenfurt Villach Wels St Pölten Dornbirn Steyr Feldkirch Bregenz Anwalt Horak Rechtsanwalt Michael Horak markenrechtler kartellrechtler europarechtler vergaberechtler internationeles Recht Österreich Schweiz anwalt Schutz Zürich Genf Bern Basel Lausanne Winterthur St Gallen Luzern Lugano Biel Thun Schaffhausen Chur Wien Graz Linz Innsbruck Salzburg Klagenfurt Villach Wels St Pölten Dornbirn Steyr Feldkirch Bregenz Fachkanzlei Online-Anfrage

 

 

  Filmrecht   Recht am eigenen Bild   Wettbewerbsrecht   Abmahnung-Allgemein   Lizenzvertragsmuster   Europarecht   Gesellschaftsrecht   Handelsrecht   Recherchen

 

 

© 1998-2012 Rechtsanwalt Horak· Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Fon:0511.357356.0 · Fax:0511.357356.29 · horak@iprecht.de