Anwalt Deutschland Fachanwalt deutsch German Lawyer Germany English language Attorney-at-law English Lawyer germany french advocat francais allemagne French Attorney in Germany spanish language abogado alemania Spanish Attorney/ Lawyer in Germany Italian language avvocatto germania Italian Lawyer/ Attorney Germany Portuguese language advogado Alemanha Portuguese Polish speaking Lawyer/ Attorney in Germany adwokat Niemcy Polish Japanese speaking Lawyer/ Attorney in Germany Bengoshi Doitsu Japanese Attorney/ Lawyer Vietnamese language luat su Vietnamese Korean speaking lawyer/ attorney in Germany, Europe Korean Chinese language Lawyer/ Attorney in Germany/ Europe Chinese Lawyer/ Attorney russian speaking advokat Germaniya Russian

 

 

horak.
Rechtsanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover
Deutschland

Fon 0511.357 356.0
Fax 0511.357 356.29
horak@iprecht.de

 Online-Anfrage

Rechtsgebiete  IP-Recht  Kanzlei  Muster  Musterverträge  Musterklauseln  Gesetze  Urteile  Kontakt  Standorte  Impressum  Datenschutz
Schwerpunkte  Anwälte  Kanzlei  Stellenangebote  Vollmacht  Anfrage  Patentschutz  Markenschutz  Designschutz  Links  Blog  AGB
Abmahnung  Antidumping-Verfahren  Apothekenrecht  Arbeitnehmererfinderrecht  Arzneimittelrecht  Baurecht  Compliance  Datenschutzrecht  Designrecht  Designschutz  Domainrecht  EDV-Recht  Energierecht  Europarecht  EU-Markenrecht  EU-Werbung  Existenzgruenderrecht  Filmrecht  Fotorecht  Gebrauchsmusterrecht  Gesellschaftsrecht  Halbleiterrecht  Handelsrecht  Handelsvertreterrecht  Ingenieurrecht  Internationales Recht  Internetrecht  IT-Recht  IP-Rechte  IP-Gerichte  Kartellrecht  Know-How-Recht  Markenrecht  Markenrecht-international  Medienrecht  Musikrecht  Lebensmittelrecht  Lizenzrecht  Patentanmeldung  Patentrecht  Presserecht  Recherchen  Recht am eigenen Bild  Recht der Werbung  Rechtsgebiete  Schutzrechts-Formulare  Softwarerecht  Sportrecht  Sortenschutzrecht  Technikrecht  Telekommunikationsrecht  UDRP-ADR  Urheberrecht  Urheberrecht-international  Veranstaltungsrecht  Vergaberecht  Verlagsrecht  Vertragsrecht  Werbung mit Schutzrechten  Werberecht  Wettbewerbsrecht  Wirtschaftsstrafrecht  Zollrecht

 

Markenrecht Anwalt Patentrecht Kanzlei Markenschutz Patentschutz Abmahnung Rechtsanwalt Hannover Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz  Patente Marken Fachanwalt IPRechtler Mustervertrag AGB erstellung IT-Recht Computerrecht Internetrecht Onlinerecht Rechtsanwalt Gesetze Lizenzrecht EDV-Recht Markenrechte Patentrechte Gebrauchsmusterrechte Hannover Stuttgart IP-Recht Technikrecht TK-Recht Wettbewerbsrecht Medienrecht Urheberrecht  Gebrauchsmusterrecht Designrecht Domainrecht Fachanwalt Urheberrecht

Markengesetz Patentgesetz UWG Arbeitnehmererfindervergütung TMG GWB Fachanwalt Rechtsanwalt Marke Markenrecht Markeneintragung Markenschutz Künstlerexklusivvertrag Wettbewerbsrecht EDV-Recht Computerrecht  Modellrecht Künstleragenturrecht Agenturvertrag Anwaltskanzlei Gesundheitsrecht Vertragsrecht Vertragsmuster Patent Marke design Domain Erfindung Markenanwalt Designanwalt Markenverletzung Gebrauchsmusteranwalt Markenportfolio Portfolioanalyse Markenverwaltung

Markenschutz Namensschutz Markenanmeldung Designschutz Designanmeldung Gebrauchsmusterschutz kleines Patent Patentanmelder Erfindung Erfindungsverwertung Patentverwerter Patentverwertung Markenverletzung Patentverletzung Designverletzung Urheberrechtsverletzung Fachanwalt Markenverletzung einstweilige Verfügung Recht am eigenen Bild Telekommunikationsrecht Schutzschrift  Anwalt Hannover Patent anmelden schützen Was kostet eine Marke ein Patent deutsches Patent europäisches Patent

Vertragsrecht Mustervertrag Lizenzvertrag AGB prüfen erstellen Muster Lizenzrecht Anwalt Urheberrecht Künstlerrecht KUG Recht am eigenen Bild Medienrecht Presserecht Anwalt Softwarerecht geistige Schutzrechte Rechtsanwalt Vertragsrecht Urteil Gericht Fachanwalt Hannover Markenverletzung Celle Oberlandesgericht Braunschweig Landgericht EUGH EuG Markenurteil Patent Urteil Anwalt Kanzlei  Kanzlei Luzern IP-Recht Lugano Anwaltskanzlei Biel Markenverletzung Thun Musikrechtler Urheberrechtler Domainrechtler

Start /  Überblick /  Lebensmittelrecht
Start
Anwälte
Kanzlei
Rechtsgebiete
IP - Rechte
Markenrecht
Patentrecht
Patentanmeldung
Arbeitnehmererfinderrecht
Gebrauchsmusterrecht
Designrecht
Know-How-Recht
Halbleiterrecht
Sortenschutzrecht
Werbung mit Schutzrechten
Lizenzrecht
IP Due Diligence
EDV-Recht
Domainrecht
Internetrecht
Softwarerecht
IT-Recht
Datenschutzrecht
Medienrecht
Verlagsrecht
Fotorecht
Filmrecht
Recht am eigenen Bild
Presserecht
Veranstaltungsrecht
Kartellrecht
Antidumping-Verfahren
Vergaberecht
Werberecht
Recht der Werbung
Wettbewerbsrecht
EU-Werbung
Lebensmittelrecht
Apothekenrecht
Arzneimittelrecht
Sportrecht
Telekommunikationsrecht
Handelsrecht
Gesellschaftsrecht
Existenzgruenderrecht
Internationales Recht
Markenrecht-international
Urheberrecht-international
EU-Markenrecht
Europarecht
Technikrecht
Energierecht
Vertragsrecht
Wirtschaftsstrafrecht
Zollrecht
Recherchen
Muster
Gesetze
Urteile
Kommentare
Kontakt
Standorte
Blog
Links

 

horak.
Rechtsanwälte Hannover
Fachanwälte
Patentanwälte

Georgstr. 48
30159 Hannover (Hauptsitz)
Deutschland

Fon 0511.35 73 56-0
Fax 0511.35 73 56-29
hannover@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Berlin
Fachanwälte
Patentanwälte

Wittestraße 30 K
13509 Berlin
Deutschland

Fon 030.403 66 69-00
Fax 030.403 66 69-09
berlin@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bielefeld
Fachanwälte
Patentanwälte

Herforder Str. 69
33602 Bielefeld
Deutschland

Fon 0521.43 06 06-60
Fax 0521.43 06 06-69
bielefeld@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Bremen
Fachanwälte
Patentanwälte

Parkallee 117
28209 Bremen
Deutschland

Fon 0421.33 11 12-90
Fax 0421.33 11 12-99
bremen@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Düsseldorf
Fachanwälte
Patentanwälte

Grafenberger Allee 293
40237 Düsseldorf
Deutschland

Fon 0211.97 26 95-00
Fax 0211.97 26 95-09
duesseldorf@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Frankfurt/ Main
Fachanwälte
Patentanwälte

Alfred-Herrhausen-Allee 3-5
65760 Frankfurt-Eschborn
Deutschland

Fon 069.380 79 74-20
Fax 069.380 79 74-29
frankfurt@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Hamburg
Fachanwälte
Patentanwälte

Colonnaden 5
20354 Hamburg
Deutschland

Fon 040.882 15 83-10
Fax 040.882 15 83-19
hamburg@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte LEIPZIG
Fachanwälte
Patentanwälte

Friedrich-List-Platz 1
04103 Leipzig
Deutschland

Fon 0341.98 99 45-50
Fax 0341.98 99 45-59
leipzig@iprecht.de 

 

horak. 
Rechtsanwälte München
Fachanwälte
Patentanwälte

Landsberger Str. 155
80687 München
Deutschland

Fon 089.250 07 90-50
Fax 089.250 07 90-59
munich@iprecht.de

 

horak.
Rechtsanwälte Stuttgart
Fachanwälte
Patentanwälte

Königstraße 80
70173 Stuttgart
Deutschland

Fon 0711.99 58 55-90
Fax 0711.99 58 55-99
stuttgart@iprecht.de

 

horak. 
Patentanwälte Wien
 

Trauttmansdorffgasse 8
1130 Wien
Österreich

Fon +43.1.876 15 17
Fax +49.511.35 73 56-29
vienna@iprecht.de

Umfassende Informationen zum Lebensmittelrecht

Was fällt unter das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)

Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände. Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.

Den Lebensmittel-Zusatzstoffen stehen gleich Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden, Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz, Aminosäuren und deren Derivate, Vitamine A und D sowie deren Derivate.

Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten Lebensmittel hinterlassen können, die sich technologisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfsstoffe), zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG der Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. EG Nr. L 184 S. 61), Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.

Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.

Bedarfsgegenstände sind Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4), Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen, Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen, Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, Spielwaren und Scherzartikel, Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder, Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind, Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmittel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind, Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.

Wieso spielt das Arzneimittelgesetz oder das Heilmittelwerbegesetz eine Rolle

In der Kommunikation (Werbung, Verpackung etc.) werden Lebensmittel, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, häufig “grenzwertig” beworben; nämlich mit Aussagen, die eher einem Arzneimittel zuzuschreiben wären. Letzteres würde indes die Verkehrsfähigkeit ganz erheblich beeinträchtigen und kann im übrigen zur Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes führen.

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 AMG (Arzneimittelgesetz) in Verbindung mit § 2 LFGB stellt sich sachlich zunächst die Frage, ob ein Lebensmittel im Sinne des § 2 LFGB vorliegt. Lebensmittel sind nach dieser Vorschrift solche Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen verzehrt zu werden, wobei wiederum die Stoffe ausgenommen werden, die “überwiegend” zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuss verzehrt zu werden. Ausgehend von der Zweckbestimmung der Stoffe und abstellend auf die Verkehrsanschauung stellt dabei die Verwendungsmöglichkeit ein maßgeblich objektives Merkmal dar. So sind Nahrungsergänzungsmittel als solche Lebensmittel nur dann, wenn der Verzehr auf Ernährungsgründe zurückzuführen ist, also bspw. eine Unterversorgung zum Rückgriff auf derartige Nahrungsergänzungsmittel führt.

Darüberhinaus sind zahlreiche Kennzeichnungspflichten sowie Besonderheiten in Bezug auf das konkrete Lebensmittel, wie bspw. die DiätVO, zu beachten.

Was wird durch das LFGB unmittelbar verboten

Durch das LFGB wird untersagt, Lebensmittel, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, für andere herzustellen oder in den Verkehr zu bringen. Zudem wird untersagt, Bedarfsgegenstände so in Lebensmitteln zu verwenden, daß deren Verzehr zu Gesundheitsschäden führen kann oder mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse derart für andere herzustellen oder zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, daß in Folge ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln eine Gefährdung der Gesundheit hervorgerufen wird.

Worauf muss in der Werbung oder Produktverpackungen geachtet werden

Verboten sind Werbeaussagen, die Lebensmitteln Wirkungen beilegen, welche ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Sensible Bezeichnungen wie "natürlich", "naturrein", "frei von Rückständen" etc. sind nur in engen Grenzen unter Beachtung der Health Claims Verordnung (HCVO) zulässig.

Daneben gelten die Werbeverbote des § 12 LFGB, die sich auf gesundheitsbezogene Werbung beziehen. Von Ausnahmen abgesehen, darf für Lebensmittel nicht mit Aussagen geworben werden, die sich auf die Verhütung, Linderung oder Beseitigung von Krankheiten beziehen.

§§ 11, 12 LFGB enthält hierzu einige Konkretisierungen und kann wie folgt wiedergegeben werden (vollständiger Gesetzestext):

    “§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung

    (1) 1Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. 2Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

    1.

    bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,

    2.

    einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

    3.

    zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,

    4.

    einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

    (2) Es ist ferner verboten,

    1.

    andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,

    2.

    a)

    nachgemachte Lebensmittel,

    b)

    Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder

    c)

    Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken,

    ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.

     

    § 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung

    (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall

    1.

    Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,

    2.

    Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,

    3.

    Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,

    4.

    Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,

    5.

    bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,

    6.

    Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,

    7.

    Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,

    zu verwenden.

    (2) 1Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. 2Die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt.”

Was bieten wir Ihnen an

horak Rechtsanwälte berät und vertritt in allen Rechtsfragen betreffend die Herstellung oder den Vertrieb von Lebensmitteln. Diese Rechtspraxis umfasst neben klassischem nationalen und europäischen Lebensmittelrecht auch das internationale Lebensmittelrecht sowie Sondermaterien, wie lebensmittelrechtliche Sorgfaltspflichten, Meldepflichten oder HACCP und Complaints Management oder Lebensmittelsicherheit.

Durch das Streben nach Verbraucherschutz und durch etliche “Lebensmittelskandale” in den vergangenen Jahren muss der Gesetzgeber das Lebensmittelrecht ständig ändern.

Für Unternehmen sind neben den klassischen Lebensmitteln häufig auch Functional Food, Diätetika oder Nahrungsergänzungsmittel gewinnbringende Produkte. Eine Herausforderung ist beispielsweise die Abgrenzung gesundheitsbezogener Lebensmittel zu Arzneimitteln oder die Health Claims Verordnung, deren Einschränkungen vielfach noch nicht abschliessend geklärt sind.

Das Lebensmittelrecht soll:

  • den rechtlichen Rahmen für die Produktion und den Vertrieb von Lebensmitteln bieten (Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel, Kennzeichnungspflichten).
     
  • die Gesundheit der Bevölkerung schützen, die zum Beispiele durch Lebensmittelkrisen bedroht wird.
     
  • den Wettbewerb auf den Lebensmittelmärkten durch die Qualitätsanforderungen und Täuschungsschutz regeln.

Wir beraten und vertreten Sie insbesondere auch zu den nachfolgenden Lösungsansätzen:

  • Rechtliche Prüfung, Änderungsempfehlung oder Unterstützung bei der Erstellung der Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschliesslich der Etiketten, der Umverpackung, der Bewerbung (in allen Medien, auch in Funk und Fernsehen) insbesondere im Zusammenhang mit Werbeaussagen, Marken, Verkehrsbezeichnungen, nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Aussagen, den Health Claims.
     
  • Erstellung der Vertragswerke, Liefer- und Herstellungsvereinbarungen, Lizenz- oder Franchisingverträge, Kooperationsvereinbarungen bis hin zu AGB.
     
  • Rechtliche Prüfung der Zusammensetzung sowie des Produktionsprozesses von Lebensmitteln mit den typischen Schwerpunktbereichen, der Zutaten, der Zusatzstoffe, der Aromen und der Enzyme.
     
  • Verkehrsfähigkeitsbeurteilung von Functional Food, Diätika, Nahrungsergänzungsmittel oder Novel Food
     
  • Beratung und Vertretung gegenüber Lebensmittelbehörden, Aufsichtsbehörden und Strafverfahren.
     
  • Complaint Management (sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Behörden, einschliesslich Rückrufprüfung), Compliance und Qualitätssicherung
     
  • Medien- und Presserecht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und gewerblicher Rechtsschutz (Marken, Designs, Patente, Urheberechte & Lizenzen) mit branchenspezifischen Besonderheiten.
     
  • Beratung im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln/-stoffen
     
  • Prüfung der Verpackung (insb. textlich/ bildlich);
     
  • Beratung im Zusammenhang mit Lebensmittel- und Heilmittelwerbung;
     
  • Beratung, Schutz und Verteidigung geographischer Herkunftsangaben und Marken;
     
  • Beratung und Vertretung bei Genehmigungsanträgen/ Ausnahmen;
     
  • Vertretung und Prozeßführung bei der Durchsetzung von Ansprüchen oder der Verteidigung gegen Ansprüche im Lebensmittel-/Arzneimittelrecht.Wettbewerbsrecht,gewerblichen Rechtsschutz, Kartellrecht und Medienrecht

Natürlich prüfen prüfen die Verkehrsfähigkeit Ihrer neuen Lebensmittel nebst Zusammensetzung einschliesslich der besonders bedeutsamen Abgrenzung zu Arzneimitteln. Natürlich beraten wir auch die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Verpackungen. Des weiteren begleiten wir lebensmittelrechtliche behördliche Verfahren. Dabei sind wir branchenübergreifend tätig. Typischerweise bieten wir:

  • Beratung im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln/-stoffen
  • Prüfung der Verpackung (insb. textlich/ bildlich);
  • Beratung im Zusammenhang mit Lebensmittel- und Heilmittelwerbung;
  • Beratung, Schutz und Verteidigung geographischer Herkunftsangaben und Marken;
  • Beratung und Vertretung bei Genehmigungsanträgen;
  • Vertretung und Prozeßführung bei der Durchsetzung von Ansprüchen oder der Verteidigung gegen Ansprüche im Lebensmittel-/Arzneimittelrecht.

 

Was benötigen wir, um Ihre lebensmittelrechtliche Frage zu bearbeiten

In der Regel benötigen wir genaue Angaben zu Ihrem Lebensmittel, einschliesslich seiner Zusammensetzung, Informationen zu Ihrem produktbezogen geplantem Vertriebsweg und/oder - je nach Fragestellung - die Verpackung und alle sonst relevanten Unterlagen. Der Umfang muss im Einzelfall abgestimmt werden.

 

 Anwalt IP Recht Fachanwalt gewerblicher Rechtsschutz Fachanwalt Urheberrecht Medienrecht Anwalt Marke Patentanwalt Patentrecht Designanwalt Markenanwalt Technikrecht Anwalt IT-Recht Anwalt IPrechte IP-Anwalt Paderborn Markenverletzung Darmstadt Geschmackmuster Design anmelden Regensburg Filmrecht Würzburg Urheberrecht Ingolstadt Wettbewerbsrecht UWG Wettbewerbsverletzung Heilbronn Europarecht Fachanwalt Ulm Gesellschaftsrecht Anwalt Handelsrecht Göttingen Recht am eigenen Bild Wolfsburg Fotorecht Recklinghausen  Patentrecht Designrecht Patentschutz Patentanwalt Hannover Patentanwaltskanzlei Erfindung schützen drucken Markenrecht ip recht Patentrecht Lebensmittelrecht Arzneimittelrecht Oberhausen Anwalt Lübeck Markenrechtsverletzung Erfurt Fachkanzlei Rostock Rechtsanwalt Mainz Fachanwalt Kassel Marke schützen lassen Hagen Markenrecht Hamm Patentverletzung Saarbrücken Patentanmeldung Herne Patent schützen Ludwigshafen Domainrecht Osnabrück Abmahnung Solingen Unterlassungserklärung Kanzlei Leverkusen Energierecht Oldenburg Fachanwalt Telekommunikationsrecht Potsdam IT-recht Anwalt Neuss Internetrecht Heidelberg ip Anwalt speichern Technikrecht Markenüberwachung Offenbach Anwalt Schutzrechtsrecherchen Bottrop Fachanwalt Bremerhafen Fachanwaltskanzlei Fürth Rechtsberatung Remscheid internationales Recht Reutlingen Fachkanzlei IP Moers Markenanwalt Koblenz Designanwaltskanzlei Multimediarecht Werberecht Salzgitter Baurecht Jena Rechtsanwalt Hildesheim Rechtsberatung Cottbus Anwalt Gera Markenanwalt Wilhelmshaven Design schützen Marke Delmenhorst Abmahnung Fachanwalt Abmahnschreiben nebst Unterlassungserklärung Fristsetzung Fachanwalt zurück IPrechtler Markenrechtler Patentrechtler Designrechtler Gebrauchsmusterrechtler Lüneburg bgh anwalt Hameln eugh entscheidung Wolfenbüttel Markenschutz Nordhorn Patentschutz Cuxhaven Designschutz Anwalt Emden Fachanwalt Kosten Lingen Rechtsanwalt Peine Sortenschutz Melle Saatgut Kanzlei  Stade Patentrecht Goslar Sorte schützen Neustadt Sortenschutzamt Wettbewerbsrechtler Technikrechtler Ernergierechtler Zürich IP Genf IT Bern Rechtsberatung Basel Marke Lausanne Designanwalt Winterthur Rechtsanwalt St Gallen klassische und moderne Physik Festkörperphysik Mechanik Laserphysik Elektrotechnik Mechatronik Informationstechnologie Datenverarbeitungstechnik Bildverarbeitungstechnologien  Halbleitertechnologie  Unterhaltungselektronik Computer-Hardware IT-Technik Software Telekommunikation Automatisierungstechnik Optik Atomphysik Molekularphysik Maschinenbau Baumaschinen Kraftfahrzeugwesen Antriebstechnik  Steuerungstechnik Verfahrenstechnik Fertigungstechnik Produktionstechnik Verpackungstechnik Papiertechnik Produktentwicklung Messtechnik Regelungstechnik Prozesstechnologie Haushaltsgeräte Kleingeräte Lebensmitteltechnik Luft- und Raumfahrt Kraftwerkstechnik Materialtechnologie  Stahlherstellung Stahlverarbeitung Metalltechnologie  Keramiktechnologie Legierungen Nanotechnologie Energietechnik erneuerbare Energie Medizintechnik Biologie Biotechnologie Pharmazie Chemie  Diagnosetechnik Immunologie Virologie Gentechnik  Mikroorganismen Pflanzen  Tiere Pharmazie Nahrungsmittel Polymere Katalysatoren Lithografie Fotografie Online-Anfrage

 
horak Rechtsanwälte/ Fachanwält/ Patentanwälte · Georgstr. 48 · 30159 Hannover · Deutschland · Fon: 0511.357356.0 · Fax:0511.357356.29 · horak@iprecht.de